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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 10.2 Wertzuwachssteuer

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 132 read different 10.2 Wertzuwachssteuer Die Wertzuwachssteuer – Plusvalía Municipal – ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer. Sie findet ihre gesetzliche Regelung in den Artikeln 105 bis 111 des Gesetzes 39/1988 vom 28. Dezember 1988. Dieses Gesetz regelt die Erhebung der lokalen, gemeindlichen Steuern. Besteuert wird der Wertzu- wachs von Grund und Boden in der jeweiligen Gemeinde, wobei der Zeitraum seit dem letzten Eigentumswechsel der Immobilie gilt. Die Steuerhöhe hängt ab vom Bodenwert (valor del terreno), der Dauer des Besitzes und der Einwoh- nerzahl der Gemeinde, in der die Immobilie belegen ist. Die Gemeinden setzen die jeweiligen Werttabellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst fest. Die Wertsteigerung (ausgehend von den gesetzlichen Höchstsätzen) berechnet sich gem. Art. 108 des Gesetzes 39/1988. Beachtung finden nur volle Jahre und ein maximaler Zeitraum von 20 Jahren. Beim Erwerb einer Immobilie wurde dem Käufer sehr häufig auch diese „lokale Wertzuwachssteuer“ als Zahllast zugewiesen. Wenn man eine für Deutsche verständliche Übersetzung konsultiert, handelt es sich um eine Steuer, die als Bemessungsgrundlage die Differenz der Einheitswerte zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie heranzieht. Diese Differenz wird mit den jeweiligen Faktoren multipliziert. Je länger der Verkäufer die Immobilie in seinem Besitz hatte, desto höher fällt grundsätzlich die Wertzuwachssteuer aus. Wird eine Immobilie noch im ersten Jahr weiterverkauft, so fällt keine Wertzuwachssteuer an. Die Zahlung dieser Steuer obliegt gemäß Art. 102 des Gesetzes 39/1988 grundsätzlich dem Verkäufer. In der Praxis wird die Wertzuwachssteuer in aller Regel vom Käufer getragen. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen ab der notariellen Beurkundung zu entrichten. WICHTIGE ÄNDERUNG: Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat im März 2012 diese häufig angewendete Verlagerung der Bezahlung hin

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