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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 11.1.1 Der Zahlungspflichtige und die solidarische Haftung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 148 read different der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Empfänger der Güter verpflich- tet, d.h. der Erbe, Vermächtnisnehmer, Begünstigte der Schenkung oder der Lebensversicherung. Die Steuerkompetenz wurde jedoch an die autonomen Regionen abgegeben. Jede autonome Region besitzt die nötigen Befugnisse, um diese Steuer in der Anwendung auf die in dieser Region Ansässigen sowie (seit 1.1.2015) für Nichtresidenten mit Anknüpfpunkten zur Region zu modifizieren (nicht abzuschaffen). Es handelt sich um eine direkte und subjektive Steuer, da die persönliche Situation (Verwandtschaftsgrad und Vorvermögen) des Zahlungspflichtigen bei der Ermittlung des Steuerbetrags berücksichtigt wird. Die Zahlungsforde- rung besteht in ganz Spanien, ohne Beeinträchtigung durch internationaler Rechtssprechungen. So hat Spanien z. B. nur mit Frankreich, Griechenland und Schweden in dieser Materie ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. 11.1.1 Der Zahlungspflichtige und die solidarische Haftung Die Erbschaftsteuer ist eine Bringschuld. Zahlungspflichtiger ist der Erbe. Die Besteuerung für in Spanien residierende Erben, soweit die Erbschaft akzeptiert wurde, erfolgt ungeachtet des Standortes der geerbten Vermögenswerte (In- oder Ausland), und egal ob der Erblasser in Spanien seinen Hauptwohnsitz hatte oder nicht. Der zahlungspflichtige Nichtresident hat in Spanien nur eine reale Besteue- rungspflicht. Darunter fallen das durch Erbschaft zugeteilte Vermögen sowie Rechte, die sich in Spanien befinden (z.B. Immobilien), innerhalb Spaniens ausgeführt oder ausgeübt werden müssen, sowie auch die Auszahlung von Lebensversicherungen, die bei spanischen Versicherungen abgeschlossen wurden.

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