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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 11.5 Effektive doppelte Belastung bleibt bestehen

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 159 Spanische Erbschaftsteuer Tatsache ist, dass die EU-Gesetzgebung dem freien Kapitalverkehr nicht nur zwischen EU/EWR-Ländern, sondern auch mit Drittstaaten einen sehr hohen Stellenwert einräumt, und Erbfälle in diesem Zusammenhang als Kapitalver- kehr gelten. Mehrere EuGH-Urteile mit Bezug zur Schweiz unterstützen diese Einschätzung, jedoch ist nach aktuellem Stand der Dinge mit Widerstand der spanischen Behörden zu rechnen. 11.5 Effektive doppelte Belastung bleibt bestehen Anhand eines Beispiels erklären wir die praktische Handhabung. SPANIEN: Ein deutscher Steuerpflichtiger vererbt eine Immobilie, die auf Mal- lorca liegt, an sein Kind, das jünger als 21 Jahre ist. Der Verkehrswert der Immobilie liegt bei 1.600.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 15.956,87 € beträgt die Steuer- zahllast für die Erbschaftsteuer in Spanien 466.494,00 €. DEUTSCHLAND: Da zwischen Deutschland und Spanien für die Erbschaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann nach § 21 ErbStG die im Ausland anfallende Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden. Diese Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steuer beschränkt (§ 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG).Verhältnisrechnung nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG bei Mischerwerb Vermögen in € Steuer in € Inland 1.800.000,00 580.000,00 Spanien 1.600.000,00 466.494,00 Gesamtnachlass 3.400.000,00 Abbildung 14: Erbschaftsteuer Deutschland: Mischerwerb Inland 1.800.000,00580.000,00 Spanien 1.600.000,00466.494,00

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