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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 12.2 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 164 read different 12.2 Steuerpflicht & Bemessungsgrundlage Kraft Artikel 1 des Gesetzes 19/1991 wird die Vermögensteuer definiert als: „… eine Abgabe von direkter Art und persönlicher Natur, die auf das Nettovermögen der natürlichen Personen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen angewendet wird.“ Folglich sind alle natürlichen Person mit ihrem Nettovermögen steuerpflichtig. Wir müssen nunmehr zwischen beschränkter und unbeschränkter Vermö- gensteuerpficht unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Spanien belegenes Vermögen oder Rechte einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im spanischen Hoheitsgebiet hat (sog. „Nichtresidenten“). Die unbeschränkte Steuerpflicht mit ihrem gesamten Weltvermögen betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitegebiet haben. Die Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen gem. Art. 9.I IP. Die Ver- mögensgegenstände und Rechte werden mit dem Verkehrswert bewertet. Diesbezügliche Aufwendungen und dingliche Belastungen werden abgezogen. Anschließend sind persönliche Schulden und Verpflichtungen des Steuerpflich- tigen abziehbar. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind nur diejenigen Belastungen abziehbar, die in einem direkten Zusammenhang mit den in Spanien belegenen Vermö- gensgegenständen stehen. Uns wird häufig die Frage gestellt, ob ausländische Hypotheken oder Darlehen ebenfalls die Bemessungsgrundlage der spanischen Vermögensteuer redu- zieren. Dazu bestehen verbindliche Rechtsauskünfte der Ministerialabteilung Steuern, z.B.die Auskunft V2480/2007, die festlegt, dass ein Hypothekardarle- hen bei einer deutschen Körperschaft im Zusammenhang mit einer Immobilie in Spanien abzugsfähig ist, sofern ein ein direkter Bezug zum Erwerb besteht.

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