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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - der beherrschende Gesellschafter

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 189 Signifikante Problemkreise Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (Geld oder ein Gegenstand, dessen Wert in Geld ausgedrückt werden kann) erlangt ist. Eine genauere Beschreibung, was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, findet sich im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009. Unter Beachtung des Sub- sidiaritätsprinzips gehören somit folgende Einkünfte dazu (wir nennen hier fallbezogen nur einige): ► ► Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG), ► ► Einnahmen als (typisch) stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), atypisch stille Gesellschafter erzielen Gewinneinkünfte (z.B. aus Gewerbebetrieb) ► ► Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ► ► Einnahmen aus Zinsen und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG) 13.2.3 Zuflussprinzip – die Ausnahme: der beherrschende Gesellschafter Von dem im vorherigen Absatz beschriebenen Normalfall wird aufgrund ver- schiedener Rechtsprechung abgewichen (BFH v. 8.5.2007, VIII R 13/06, BFH/ NV 2007 S. 2249; FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. 15.10.2009–2 K 149/07; Art 11 des ab dem 01.012013 geltenden DBA zwischen Spanien und Deutschland). Die Leitsätze lauten wie folgt: Darlehenszinsen werden beim Gläubiger in Deutschland grundsätzlich in dem Jahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert, in dem sie ihm zugeflossen sind. Wenn ein beherrschender Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhält, ist das allerdings anders: Hier gilt der Vorteil nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto, sondern schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung

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