Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 13.3 Das Außensteuergesetz

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 190 read different als zugeflossen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Das hat zur Folge, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Gesellschafter seiner GmbH eingeräumt hat, laut Bundesfinanzhof auch dann als zugeflossen gel- ten und vom Gesellschafter zu versteuern sind, wenn es nicht tatsächlich zur Auszahlung der Zinsen gekommen ist. Im Streitfall hatte der Gesellschafter die Zinsen – im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung – auf Konten der GmbH belassen. Ein Zufluss würde nur dann nicht vorliegen, wenn die GmbH zahlungsunfähig wäre. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne gilt nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen der GmbH, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu bereinigen. Das ist vor dem „Zusammenbruch“ des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde. Folglich ist für beherrschende Gesellschafter die Anwendung des Zuflussprin- zips nicht anwendbar. Das gilt auch bei grenzübergreifenden Gestaltungen. 13.3 Das Außensteuergesetz Unabhängig von der Darstellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzt der deutsche Fiskus mittlerweile die Möglichkeiten der fiktiven Zinsbesteue- rung über die Regelungen des § 1 AStG. In diesem Gesetz werden u.a. auch zwischenstaatliche Verrechnungspreisvorschriften geregelt. In einem Kon- zern lassen sich über Verrechnungspreise Gewinne zwischen mehreren juris- tisch selbständigen Gesellschaften im Konzernverbund verschieben. Über die Ansetzung von Verrechnungspreisen kann der Gewinn in die leistende oder beziehende Gesellschaft verlagert werden. Sind die beiden Bereiche von unterschiedlicher Rechtsform oder liegt der Sitz in Gebieten mit unterschied- licher Steuerbelastung, wird man den Verrechnungspreis so wählen, dass der größte Gewinn bei der Gesellschaft mit der geringsten Steuerbelastung ent- steht. Dem sind jedoch durch nationale und internationale Steuervorschriften Grenzen gesetzt. Sinn dieser Gesetzgebung ist es, dem anderen Staat nicht

Seitenübersicht