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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 191 Signifikante Problemkreise mehr Steuern zuzugestehen als dem Heimatstaat. In Deutschland sind diese Vorschriften u.a. im Außensteuergesetz geregelt. Die Argumentation lautet: Wenn ein deutscher Steuerbürger einer auslän- dischen Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen gewährt, entgeht dem deutschen Fiskus in Höhe der fiktiven Zinsen Besteue- rungssubstrat. Diese Meinung ist auch vom EuGH beurteilt worden, welcher entschieden hat, dass aufgrund der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit inner- halb der EU dieses Argument Anwendung findet, wenn bestimmte Eigen- und Fremdkapitalregeln nicht eingehalten werden. Eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG liegt vor, soweit die berechneten fik- tiven Zinsen auf den Darlehensbetrag entfallen, der über ca. 40 % der Summe von Eigen- und Fremdkapital liegt, weil ab diesem Umfang die Gewährung eines zinslosen Darlehens wirtschaftlich nicht begründet ist und dies europa- rechtlich einer Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG entspricht. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob die Vergabe des zinslosen Darlehens als Geschäftsbe- ziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG zu qualifizieren ist. Die Hingabe eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist dann nicht als Geschäftsbeziehung zu beurteilen, wenn sie nach dem maßgeblichen Gesell- schaftsrecht als Eigenkapitalzuführung zu bewerten ist oder wenn sie einer solchen in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung gebietet (z. B.: BFH, Urteil vom 23. 6. 2010 - I R 37/09; Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine „Geschäftsbeziehung“ i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen – Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl I 2010, 34). Letztere liegt insbesondere vor, wenn die Darlehenshingabe eine unzureichende Eigen- kapitalausstattung ausgleicht und notwendige Bedingung dafür ist, dass die Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann. Für die Qualifizierung eines Darlehens als eigenkapitalersetzend ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige die besondere Ausgestaltung und die spezifische wirtschaftliche Funktion des Darlehens nachvollziehbar darlegen kann. Eine bloße Bezeichnung, z. B. als „Finanzplandarlehen“ ist nicht ausreichend. Auch

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