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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 14.1 Erwerb als natürliche Person

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 194 read different Eigentümers, sind die bilateralen Steuerabkommen der betroffenen Ländern in das steuerliche Gesamtkonzept zu integrieren. Mit den meisten Ländern hat Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlosssen, deren jeweilige Regelung berücksichtigt werden muss. So ist z.B. das DBA zwischen Deutschland und Spanien ab dem 01.01.2013 neu gefasst worden. Ebenfalls ist ab dem 23. August 2013 dass neu verhandelte DBA zwischen Spanien und der Schweiz in Kraft. Diesen Themen haben wir uns u.a. in unserer Schriftenreihe „Mallorca 2030“ gewidmet und dazu einige Bücher veröffentlicht. (Anmerkung: bei Amazon finden Sie unter dem Suchbegriff „Mallorca 2030“ unsere Veröffentlichungen). Mit dem Hintergrund dieser internationalen Kenntnisse erstellen wir Ihnen – abgestimmt auf das Heimatland und das geltende Doppelbesteuerungsab- kommen – ein steuerliches Gesamtkonzept. Die Zielsetzung besteht darin, einerseits die Steuersituation in beiden Ländern zu optimieren und anderer- seits Ihre persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu integrieren. So werden unter anderem die Alternativen des Kaufes als Privatperson, jene mit einer S.L., einer Betriebsstätte oder über Zwischenschaltung einer auslän- dischen Kapitalgesellschaft diskutiert und in ein entsprechendes Gesamtkon- zept eingebunden. In den folgenden Kapiteln stellen wir einige signifikante „Steuerfallen“ vor, die es zwingend zu beachten gilt. 14.1 Erwerb als natürliche Person Sie erwerben die Immobilie als Privatperson. Damit fallen Sie in Spanien unter das sogenannte „Nichtresidenten-Steuergesetz“. In diesem Gesetz wird die Besteuerung festgelegt, der „Nichtresidenten“ unterliegen, wenn sie die Immo- bilie selbst nutzen.

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