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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 14.1.1 Einkommensteuer

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 195 Optimierte Kaufstrukturen 14.1.1 Einkommensteuer Es wird eine „pauschale Einkommensteuer“ erhoben, die sich wie folgt berech- net: 1,1 % vom Katasterwert x 20 % (19 % ab 2016, 24 % für Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürger ab 2015) ergibt die zahlungsfällige Einkommensteuer, und zwar seit der letzten Steuerreform unter der Voraussetzung, dass die betref- fende Gemeinde die Katasterwerte vor weniger als 10 Jahren neu ermittelt hat, andernfalls sind 2 % des Katasterwertes anzusetzen. Der Abzug von Kosten oder die Berücksichtigung von Abschreibungen – so wie das aus der deutschen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt ist – wird umfänglich ausgeschlossen. Der Katasterwert ist in etwa mit dem deutschen „Einheitswert“ zu vergleichen. Er dient insbesondere als Bemessungsgrund- lage für gemeindliche Zwecke und beträgt in etwa 50 % des Verkehrswertes. Beachten Sie bitte, dass Sie bei jedem Objekt, welches Sie für den Kauf prüfen, den aktuellen Katasterwert abfragen. Diese Steuerart ist vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist eine reine „Bringpflicht“. Eine Erinnerung von behördlicher Seite an die Abgabe der Erklärung erfolgt nicht. Beispielrechnung: Wir unterstellen, dass die Immobilie einen Katasterwert von 325.000,00 € hat. Davon werden 1,1 % berechnet, dass sind 3.575,00 €. Nehmen wir an, von diesem Wert haben Sie 20 % pauschale Einkommensteuer zu zahlen. In unserem Beispiel würde das zu einer jährlichen Einkommensteu- erschuld von 715,00 € führen. Die Erstellung der Erklärung enschließlich aller damit verbundenen Arbeiten (Zusammenstellen und Prüfen der Unterlagen, Kalkulation, usw.) kostet in unserer Kanzlei ca. 250,00 €. Damit ist die Einkommensteuerschuld in Spanien umfänglich erfüllt.

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