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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 199 Optimierte Kaufstrukturen Schenkung einer Ferienimmobilie nach Auffassung des BFH steuerpflichtig. Diese Unterscheidung erklärt der BFH mit der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, wie die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, fehle eine sachliche Recht- fertigung. Insbesondere sei eine derart weitgehende Begünstigung auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der entschiedene Fall betraf ein Ehepaar, bei dem der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus in Form einer Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt hatte, das die Familie als Zweitwohnung nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich an deren Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Dies bestätigte der BFH als rechtmäßig. Eine vergleichbare Steuerfreiheit greift auch bei der Vererbung des Famili- enheims an den Ehepartner. Anders als bei der Schenkung greift diese bei der Erbschaft allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. Neben der Selbstnutzung durch den Erblasser muss auch der Erbe die Wohnung anschlie- ßend für mindestens zehn Jahre selbst nutzen, es sei denn, er ist aus zwingen- den Gründen daran gehindert. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind hoch; als zwingender Grund wird beispielsweise ein arbeitsplatzbedingter Wohnsitzwechsel nicht anerkannt. Ausreichend ist dagegen die objektive Unmöglichkeit auf Grund einer Pflegebedürftigkeit mit Heimunterbringung. Eine entsprechende Steuerbefreiung gilt laut Paragraph 13 Absatz 4c ErbStG auch für Kinder, die ein Familienheim von den Eltern erben und dort einziehen. Auch hier gelten die zusätzlichen Voraussetzungen wie bei der Vererbung an den Ehepartner. Außerdem greift die Befreiung nur, soweit die Wohnfläche der Immobilie 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Auf beide Fallgruppen dürfte das Urteil des BFH übertragbar sein. Damit verbleibt für eine steuerfreie Übertragung unter Ehegatten nur die Hauptwohnung. Die Übertragung einer Ferienwohnung ist dagegen nur im Rahmen der persönlichen Steuerfreibeträge möglich, die unter Ehegatten immerhin 500 000 Euro betragen. möglich, die unter Ehegatten immerhin 500000 Euro betragen.

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