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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 15.1 Gewerbliche Investitionen über eine KG

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 213 Optimierte Beteiligungsstrukturen 15.1 Gewerbliche Investitionen über eine KG Wenn Investoren z.B. im Bereich Immobilienhandel und als Bauträger und Projektentwickler für Immobilien Dritter in Spanien tätig sein wollen, sollte zunächst von diesen in Deutschland eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gegründet werden, deren Kommanditisten die Investoren sind. Die Anteile an der haftungsabschottenden Komplementär-GmbH werden hierbei regelmä- ßig von der KG selbst gehalten, wobei die GmbH ihrerseits keine Anteile an der KG hält, gleichwohl aber Gesellschafter ist. Aufgrund der beabsichtigten Geschäftstätigkeit in Spanien wird die deutsche KG voraussichtlich über keine Mitarbeiter verfügen und nur sachliche und personelle Ressourcen bei der Komplementär-GmbH unterhalten, die jedoch regelmäßig nicht mit der origi- nären Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen. Die KG errichtet eine Betriebs- stätte in Spanien (spanische Betriebsstätte – Establecimiento Permanente en España – im Folgenden „EP“ genannt), wobei sowohl angemietete Räume als auch Personal sowie alle weiteren – auch steuerlich relevanten – Ressourcen für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung gegeben sein müssen. Basierend auf den vorstehenden Annahmen kann die Beurteilung der Struktur wie folgt zusammengefasst werden: ► ► Die Tätigkeit des Handelns mit Immobilien bzw. deren Projektentwicklung stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, sodass die GmbH & Co. KG nicht nur gewerblich geprägt, sondern originär gewerblich tätig ist. ► ► Abkommensrechtlich erzielt der Kommanditist vermittelnd über seine Personengesellschaft Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 Abs. 1 DBA-Spanien. Die auf die spanische Betriebsstätte entfallenden Gewinne sollten nach Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a) DBA- Spanien in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b des deutschen Einkommensteuergesetzes.

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