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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 214 read different ► ► Die Kommanditgesellschaft selbst ist in Spanien als Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland zu behandeln, die eine spanische Betriebsstätte unterhält. Auf spanische Gewinne ist der Steuersatz für beschränkt Steuerpflichtige von 25% anzuwenden. Eine Quellensteuer wird in Spanien nicht erhoben. ► ► Bei Fremdüblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der EP und der deutschen Dienstleistungs-KG sowie entsprechender Gestaltung der Geschäftsaktivitäten verbleibt der EP ein angemessener Gewinn für ihren Wertschöpfungsbeitrag, der eine Qualifizierung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nahezu ausschließt. Fraglich war lange Zeit, ob die beschriebene Gestaltung möglicherweise auch noch dadurch steuerlich effizienter gestaltet werden kann, indem die KG „ihrer“ Betriebsstätte statt Eigenkapital Fremdkapital zur Verfügung stellt. Nach deutschem Handels- und Steuerrecht ist dies nicht möglich und führt stets zur Annahme von Eigenkapital. Nach spanischem Recht können Zinsen der Betriebsstätte das steuerpflichtige Einkommen in diesen Fällen mindern. Auf- grund der im DBA Deutschland – Spanien verankerten „Subject to Tax“-Klausel gewährt Deutschland die Freistellung jedoch nur für spanische Betriebsstätten- einkünfte, die dort besteuert wurden. Da dies bei den Zinsen nicht der Fall ist, müssten diese insoweit mit dem individuellen Steuersatz der Gesellschafter der GmbH & Co KG besteuert werden. Daher ist von einer solchen Struktur abzuraten, da sie auch zahlreiche verfahrensrechtliche Nachteile hat. Sollte ein Verlust aus der Tätigkeit in Spanien ermittelt werden, kann ein sol- cher nicht mit anderen Einkünften in Deutschland verrechnet werden. Eine Berücksichtigung wäre allenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehaltes möglich oder im Ausnahmefall bei vollständiger Aufgabe der EP. Bei der EP handelt es sich aus spanischer Sicht um eine zivilrechtlich unselb- ständige Organisationseinheit, durch die ein Unternehmen seine wirtschaft- liche Tätigkeit in Spanien ausübt. Die EP in Spanien muss den erwirtschaf- teten Gewinn in Spanien versteuern, da die EP selbst in Deutschland nicht persönlich steuerpflichtig ist. In Spanien muss diese EP wie eine spanische

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