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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 15.2 Das partiarische Darlehen

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 215 Optimierte Beteiligungsstrukturen Kapitalgesellschaft notariell begründet und im Handelsregister eingetragen werden. Diese Behandlung erfolgt durch die spanische Besonderheit, dass eine KG als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Im Allgemeinen sind die Anforderungen an die Buchhaltung und die Auf- wendungen bei der Gründung einer EP ähnlich wie bei der Gründung einer spanischen Kapitalgesellschaft. Sie wird wie ein spanisches Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft besteuert und hat dieselben Rechte und Pflichten. 15.2 Das partiarische Darlehen 15.2.1 Grundsätzliches Bei dem hier vorgestellten Konzept ist geplant, zur Realisierung einer Immo- bilienentwicklung mittels Darlehen von deutschen Investoren ausreichende Liquidität zu erhalten. Es stellt sich die Frage, ob die Zinsen, die vom Darle- hensnehmer zu zahlen sind, beim Empfänger in Deutschland dem Regelsteu- ersatz ( bis zu 48 % zzgl. Soli) oder dem Abgeltungssteuersatz (25 % zzgl. Soli) unterworfen werden. Diese Auswirkungen sind unter Berücksichtigung der spanischen und deut- schen Gesetzgebung zu betrachten. Dabei sind die Regelungen des neu abge- schlossenen DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den beiden Ländern mit zu berücksichtigen. 15.2.2 Deutsche Regelungen Mit einem Darlehensvertrag wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Dar- lehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Gelddarlehen sind zivilrechtlich in den §§ 488 ff. BGB geregelt. Der Darle- hensnehmer muss das Geld abnehmen und bei Fälligkeit in derselben Höhe zurückerstatten. Die Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist die Zinszahlung.

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