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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 4.5.1 Informationen vor Unterzeichnung der Urkunde

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 42 read different Seit dem Dekrets vom 18. November 1992 sind dem Notariat und dem Grund- buchamt die beiden folgenden wichtigen Aufgaben zugewiesen worden: Die erste Grundlage ist das vorherige Einholen der Grundbuchinformation durch das Notariat. Die zweite Grundlage ist die vom Notariat oder der Gestoría organisierte Einreichung der errichteten Urkunde beim Grundbuchamt. 4.5.1 Informationen vor Unterzeichnung der Urkunde Die Abfrage vom Grundbuchamt durch die Notariate war immer möglich und in den größeren Städten tatsächlich auch übliche Praxis, ist jedoch erst seit einem Dekret vom 18. November 1992 verpflichtend. Dieses Dekret modifi- zierte sowohl die Notariats- wie auch die Hypothekenverordnung, indem es ein kontinuierliches Informationsverfahren per Telefax-Kommunikation festlegte. Es besteht darin, dass das Notariat beim Grundbuchamt Information über Eigentümer und Belastungen abfragt, welche das Grundbuchamt innerhalb einer Frist von höchstens drei Werktagen erteilen muss. Diese Frist verlängert sich auf fünf Werktage, wenn viele Liegenschaften betroffen sind oder eine erhöhte Komplexität vorliegt. Die Grundbuchinformation muss sich sowohl auf bereits erfolgte Eintragungen wie auch auf Dokumente erstrecken, die eingereicht wurden, deren Eintragung jedoch noch nicht erfolgt ist. Sobald die Information vom Grundbuchamt ein- getroffen ist, muss die Urkunde innerhalb der zehn folgenden Kalendertage errichtet werden. Der Hintergrund dieser Frist: Während der neun Kalender- tage nach Absendung des Auskunftsersuchens ist das Grundbuchamt dazu verpflichtet, dem Notariat noch am selben Tag jeglichen Umstand mitzuteilen, der sich auf die übermittelte Information auswirkt, sowie die Informations- ansuchen anderer Notariate melden. D.h. die Information beschränkt sich nicht auf den Moment des Ansuchens, sondern ist kontinuierlich (Art. 354.a der Hypothekenverordnung). Nach Ablauf dieser Frist ist die übermittelte

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