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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 4.6 Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 45 Gesicherte Eigentumsübetragung in Spanien Schließlich ist zu beachten, dass das spanischen Recht keine „Auflassungsvor- merkung“ nach dem deutschen System kennt. Die Informationsabfrage des Notariats beim Register löst keine Eintragung aus. Nach spanischem Recht hat aber jegliches Eigentümerdokument, das beim Grundbuchamt vor Einreichung der notariellen Urkunde vorgelegt wird und für das vorher die beschreibene Grundbuchinformation eingeholt wurde, Vorrang vor der nächsten Anfrage oder Mitteilung. Von Beginn an wurde in Spanien das System der in Deutschland bekannten „Auflassungsvormerkung“ verworfen. Es wird auf ein System gesetzt, das die Zeitspanne zwischen Grundbuchinformation, Unterzeichnung der Urkunde und Vorlage derselben beim Grundbuchamt auf ein Minimum reduziert. 4.6 Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt Aufgrund der bisher geschilderten Grundlagen und der vorliegenden Praxis, wird klar, wie wichtig im spanischen System die Einreichung der notariellen Urkunde beim Grundbuchamt ist. Vor dem erwähnten Dekret vom 18. November 1992 gab es keine andere Einreichungsmethode als jene, vom Notariat aus physisch eine beglaubigte Kopie der Urkunde beim Grundbuchamt einzureichen. Dieses Dekret erlaubte dem Notariat, beim Grundbuchamt per Telefax einen Auszug der Urkunde einzureichen, in dem die Aussteller, die Liegenschaft(en) und die Art des Vertrags ausgewiesen sind. Das Grundbuchamt war verpflich- tet, die Einreichung ebenfalls per Telefax zu bestätigen und sowohl die Ein- reichung wie die vom Grundbuchamt gesandte Bestätigung mussten in der Mutterurkunde sowie in der beglaubigten Kopie mittels einer vom Notar unter- schriebenen Anmerkung festgehalten werden. Diese Einreichung per Fax löste den Einreichungseintrag im Journalbuch aus, doch mit einer sehr eingeschränkten Lebensdauer, da dieser Eintrag nach zehn Werktagen seine Gültigkeit verlor. Binnen dieser Frist musste beim Grund- buchamt eine in Papier ausgefertigte beglaubigte Kopie der Urkunde physisch

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