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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 4.8 Fazit und gelebte Praxis

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 48 read different 4.8 Fazit und gelebte Praxis In der Praxis funktioniert das System der elektronischen Einreichung und wird stets und für sämtliche Vertragsabschlüsse über entgeltliche Vorgänge genutzt, es sei denn, der Erwerber ersucht in der Urkunde ausdrücklich um Nichteinreichung. Darauf sollte man im Regelfall verzichten! Nicht genutzt wird es bei Vertragsabschlüssen über unentgeltliche Vorgänge wie Schenkungen oder Erbschaften, und ebenso wenig für Dokumente, in denen weder eine Eigentumsübertragung noch eine Bestellung dinglicher Rechte stattfindet, wie zum Beispiel Neubauerklärungen oder Erklärungen über Liegenschaftsveränderungen. Zwischen diesem System und dem der Einreichung per Telefax besteht ein wichtiger Unterschied. Die elektronische Einreichung löst eine Eintragung im „Journalbuch“ aus, die keiner besonderen Gültigkeitsfrist unterliegt, denn was dem Grundbuchamt zugesandt wird, ist eine beglaubigte elektronische Kopie der Urkunde und nicht ein Auszug derselben. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechzig Werktage, genau wie alle anderen Einreichungseintragungen auch. Die physische Einreichung der auf Papier ausgefertigten beglaubigten Kopie muss nicht mehr innerhalb von zehn Werktagen erfolgen. Früher wurden diese Kopien von den Notariaten zum Grundbuchamt gebracht, um den Ein- reichungseintrag zu konsolidieren, danach wurden sie von dort abgeholt, um die Steuern abzuführen, und nach diesem Schritt wurden sie neuerlich beim Grundbuchamt vorgelegt, um die Einschreibung vorzunehmen. Ergänzend weisen wir hier darauf hin, dass die Einschreibung nie ohne vor- herigen Nachweis über die Zahlung der infolge der Errichtung der Urkunden fälligen Steuern möglich war (Artikel 254 des Hypothekengesetzes). Mit dem System der elektronischen Einreichung werden die Urkunden nach Abholung von den Notariaten bei der Steuerbehörde vorgelegt und danach zwecks Ein- schreibung physisch zum Grundbuchamt gebracht.

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