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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 53 Immobilienerwerb in Deutschland Mit dem Moment, in dem der deutsche Notar mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragt ist und einen Entwurf erstellt, fallen die gleichen Gebühren an, wie wenn der Notar eine Beurkundung vornimmt. Ein großer Unterschied zum spanischen Recht besteht darin, dass sämtliche mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die im Vorfeld der Beurkun- dung getroffen werden, grundsätzlich rechtsunverbindlich sind. Selbst dann, wenn privatschriftliche Vereinbarungen getroffen werden, steht die Recht- sprechung auf dem Standpunkt, dass bei Abbruch der Vertragsverhandlun- gen Schadensersatzansprüche gegen die die Verhandlungen abbrechende Vertragspartei nicht bestehen. Selbst Vereinbarungen, die nicht rechtlich zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages verpflichten sollen, sondern nur einen wirtschaftlichen oder faktischen Zwang zum Erwerb einer Immobilie auslösen, sind unwirksam, wenn sie nicht beurkundet sind. Dies betrifft ins- besondere sog. Reservierungsvereinbarungen, die höhere Geldzahlungen seitens des Interessenten an den Makler oder den Verkäufer vorsehen und beinhalten, dass diese Zahlungen verfallen, wenn es nicht zum Abschluss des Vertrages kommt. Das Ziel des deutschen Gesetzgebers besteht darin, dass der Käufer und der Verkäufer einer Immobilie durch den Gang zum Notar auf die Bedeutung des Rechtsgeschäfts hingewiesen werden, der Notar ihnen die Tragweite des Vertrags erläutert, die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und Rahmen- bedingungen gewährleistet und für einen wirksamen Vertrag sorgt. Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn Vereinbarungen im Vorfeld Bindungswir- kung entfalten könnten oder faktisch oder wirtschaftlich zum Abschluss des Vertrages zwingen könnten. In der Vorphase des Grundstückskaufvertrages sollten die Beteiligten die steu- errechtlichen Konsequenzen durch einen Steuerberater überprüfen lassen, da nicht selten der Veräußerungsvorgang für den Veräußerer Steuern auslöst. Dies gilt dann, wenn innerhalb von 10 Jahren gekauft und verkauft und dabei ein Gewinn erzielt wird oder Betriebsvermögen veräußert wird. Erwirbt der Käufer zum Zwecke der Bebauung oder Sanierung, so sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine solche Maßnahme bauaufsichtsrechtlich

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