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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 5.2 Besonderheiten bei einzelnen Objekttypen

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 54 read different zulässig ist. Möchte der Erwerbsinteressent vermeiden, dass er hier größere Aufwendungen tätigt und dann aber der Verkäufer von diesem Verkauf Abstand nimmt, so gibt es Konstruktionen, um dies zu vermeiden. Beispielsweise kann sich der Erwerbsinteressent zunächst ein Angebot geben lassen, das ihm die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum sichert und ihm die Möglichkeit gibt, die Bebaubarkeit zu überprüfen. Eine Alternative kann darin bestehen, dass ein Vertrag mit Rücktrittsrecht oder unter einer Bedingung abgeschlossen wird. Im Vorfeld der Beurkundung sollte der Erwerber prüfen, ob er den Erwerb finanziert erhält, und sollte der Veräußerer überprüfen, welche Konsequenz die Veräußerung etwa für bestehende objektbezogene Finanzierungen hat. Hier fällt regelmäßig bei frühzeitiger Ablösung eines Kredits eine Vorfälligkeits- entschädigung an und der Verkäufer sollte über deren Höhe Bescheid wissen. 5.2 Besonderheiten bei einzelnen Objekttypen 5.2.1 Wohnungseigentum Handelt es sich um den Erwerb von Wohnungseigentum, so sollte im Vor- feld geprüft werden, wie nach der Teilungserklärung und der dazu beurkun- deten Gemeinschaftsordnung die Rechte der Eigentümer und die Pflichten ausgestaltet sind. Es ist unbedingt zu empfehlen, dass vorab auch die sog. Beschlusssammlung der Wohnungseigentümerversammlung eingesehen wird. Aus dieser kann sich nämlich ergeben, dass Beschlüsse gefasst worden sind, die beispielsweise die Sanierung der Wohnungseigentumsanlage zur Folge haben und zu sog. Sonderumlagen auf die Wohnungseigentümer führen. Während die Teilungserklärungen auch beim Grundbuchamt hinterlegt sind und in der Regel über den Notar, der diese errichtet hat, und den Verkäufer bezogen werden können, werden die Protokolle betreffend Versammlungen der Wohnungseigentümer vom Wohnungsverwalter verwahrt. Zu überprüfen ist auch, inwieweit der Verkäufer seinen Pflichten zur Zahlung von Hausgeld und Instandhaltungsrücklage nachgekommen ist. Häufig sehen Teilungser- klärungen vor, dass Pflichten, die der Veräußerer nicht erfüllt hat, auf den Rechtsnachfolger übergehen.

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