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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 5.2.2 Noch zu bebauende Objekte

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 55 Immobilienerwerb in Deutschland 5.2.2 Noch zu bebauende Objekte Hier sollte im Vorfeld geklärt werden, ob und welche Bebauungsmöglichkeiten bestehen, wie die Immobilie erschlossen ist, welche Planungen seitens der Kommune für das Umfeld der Immobilie bestehen. Es bietet sich hier an, einen Architekten einzuschalten. 5.2.3 Bauträgerobjekte Wird eine Immobilie von einem Bauträger gekauft, die erst noch saniert oder aber neu errichtet werden muss, so ist die Makler- und Bauträgerverordnung anwendbar. Der Verkäufer darf Gelder nur in Empfang nehmen, wenn er dafür eine gewerberechtliche Genehmigung hat. Die Gestaltung von derartigen Verträgen ist in weiten Teilen standardisiert und durch die Rechtsprechung sind die Rahmenbedingungen für derartige Verträge weitgehend festgelegt. Im Vorfeld sollte sich der Erwerbsinteressent über die Bonität des Bauträgers, über Referenzobjekte etc. informieren. 5.2.4 Erbbaurechte Teilweise ist der Verkäufer einer Immobilie gar nicht Eigentümer des Grund- stücks, sondern er hat nur ein Erbbaurecht erhalten, das ihm für einen fest- gelegten Zeitraum ein Recht an den Aufbauten einräumt. Dieses Recht kann wie Eigentum übertragen werden. Hier ist es im Vorfeld zwingend erforderlich, sich die Bedingungen des Vertrages zwischen dem Eigentümer und dem Erb- bauberechtigten anzusehen. Im Gegensatz zu der in Spanien gelebten Praxis steht der deutsche Notar gerade auch im Vorfeld einer Beurkundung für Fragen als Berater zur Verfü- gung – zum Vertragstext, zur Frage, in welcher Form man erwirbt und wer erwirbt, beispielsweise ob die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt werden sollte, welche Konsequenzen sich aus familienrecht- licher, erbrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht ergeben, bei der Wahl der einen oder anderen Erwerbsform. Ratschläge in dieser Phase werden nicht

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