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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 5.3 Beurkundungsphase

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 56 read different gesondert berechnet, wenn es zur Beurkundung kommt, sondern vielmehr werden derartige Beratungstätigkeiten durch die später anfallende Beurkun- dungsgebühr mit abgedeckt. 5.3 Beurkundungsphase Wirksamkeit können vertragliche Vereinbarungen in Deutschland nur erlangen, wenn sie beim Notar beurkundet werden. Hier gilt ein ganz wichtiger und teilweise immer wieder missachteter oder umgangener Grundsatz: Es gilt der Gesamtbeurkundungsgrundsatz. Das heißt, es müssen alle Vereinbarungen der Beteiligten in der notariellen Urkunde niedergelegt werden. Wird beispiels- weise nur ein Immobilienerwerb beurkundet und die Bebauungsverpflichtung durch den Veräußerer nicht mit in die Urkunde aufgenommen, so sind alle Vereinbarungen nichtig. Dies gilt auch dann, wenn z.B. die Beteiligten vereinbart haben, dass die gebrauchte Immobilie vom Veräußerer noch saniert werden soll, aber die Sanierungsverpflichtung nicht mit in den Vertrag aufnehmen. Auch alle Neben- abreden zwischen den Beteiligten, z.B. betreffend den Mitverkauf von Inventar, die Verpflichtungen des Verkäufers, noch bestimmte Renovierungsarbeiten durchzuführen etc., müssen mit beurkundet werden, da ansonsten die Nich- tigkeit der Urkunde die Folge ist. Gleiches gilt dann, wenn der wahre Kaufpreis nicht in die Urkunde aufgenommen wird (z.B. um Grunderwerbsteuer zu spa- ren). Die Nichtigkeit wird erst dann geheilt, wenn das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben ist. Bei der Beurkundung muss der Notar zwingend die gesamte Urkunde verlesen und steht als unparteiischer Berater für Fragen zur Verfügung. Er muss dafür sorgen, dass alle Erklärungen richtig, vollständig und beweissicher dokumen- tiert werden. Die Urkunde ist dann wirksam, wenn sie von allen Beteiligten unterschrieben und vom Notar gegengezeichnet ist. Bei der Beurkundung ist die Stellvertretung durch Dritte möglich, die entsprechende Vollmacht oder Nachgenehmigung bedarf aber ihrerseits auch der notariellen Form. Mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten und den Notar ist die Urkunde wirksam.

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