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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 57 Immobilienerwerb in Deutschland Wichtig und in der Praxis absolut üblich ist allerdings, dass sich der Erwerber durch die Eintragung einer sog. Auflassungsvormerkung davor schützt, dass der Veräußerer ein zweites Mal verkauft. Der Verkäufer kann dies theoretisch, macht sich dann zwar durch den zweiten Verkauf schadensersatzpflichtig, der zweite Käufer würde aber, wenn er im Grundbuch vor dem ersten Käufer eingetragen wird, wirksam Eigentum erwerben. Die Sicherungstechnik besteht darin, dass in der Regel am Tag der Beurkundung oder wenige Tage danach der Notar beim Grundbuchamt eine sog. Auflas- sungsvormerkung zur Eintragung bringt. Diese schützt den Erwerber vor einer weiteren Veräußerung durch den Eigentümer sowie vor Zwangsvollstreckungs-, Pfändungsmaßnahmen und anderen Eintragungen im Grundbuch und letztlich auch vor einer Insolvenz des Verkäufers. Die Auflassungsvormerkung gibt dem Erwerber den Schutz vor jeglichen Eintragungen, die nach der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erfolgen. Er kann aus der Vormerkung heraus die Löschung dieser nachfolgenden Eintragungen verlangen und selbst vom Insolvenzverwalter kann er verlangen, dass trotz nachträglich eingetretener Insolvenz die Immobilie an ihn übertragen wird. Vorsichtige Verkäufer werden nicht beurkunden, ohne dass entweder der Käufer seine Finanzierung einwandfrei nachgewiesen hat oder den Kaufpreis auf einem Anderkonto des Notars zum Tag der Beurkundung hinterlegt hat. Zumindest sollte der Verkäufer dafür sorgen, dass eine Eintragung des Käu- fers nicht vor dem Zeitpunkt erfolgt, bevor gesichert ist, dass der Käufer auch zahlen kann (z.B. durch Finanzierungsbestätigung). Nicht selten bestehen aber auch Verkäufer darauf, dass vor dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung der Kaufpreis beim Notar hinterlegt wird. Besonderheiten bestehen, wenn eine Partei nur ein notarielles Ange- bot macht und sich die andere Partei vorbehält, dieses zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen. Dieses Verfahren ist zwar zulässig, löst aber höhere Notargebühren aus. Handelt es sich bei einem der Beteiligten um einen Ver- braucher und ist die andere Partei Unternehmer, so darf die Bindungsfrist nicht mehr als 4 Wochen betragen.

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