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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 62 read different Nach diesen Vorschriften, was auch der geltenden und praktizierten Recht- sprechung entspricht, sind in aller Regel Grundstücksgeschäfte formlos gültig. Die notarielle Beurkundung dient der Beweissicherung. In Deutschland sind gem. § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches privat­ schriftliche Grundstücksgeschäfte nichtig. Dort folgt meistens dem Kaufvertrag noch der Eigentumsübertragungsvertrag (§ 925 BGB). Eigentümer wird man erst, wenn die Auflassung im Grundbuch einge­ tragen worden ist. Auflassung und Eintragung haben konstitutive (rechts­ begründende) Wirkung. In Spanien hat die Eintragung – vorbehaltlich der genannten Ausnahmen – nur deklaratorische (rechtsbezeugende) Bedeutung. Einem solchen privatschrift- lich zustandegekommenen Vertrag („título“) muss aber zur Übertragung des Eigentums noch die Übergabe der Sache („modo“) folgen. Gemäß Art. 1462 Abs. 1 Cc ist die Inbesitznahme der Sache die Übergabe. Für den Fall, dass der Kauf mittels öffentlicher Urkunde erfolgt, bestimmt Art. 1462 Abs. 2 Cc, dass die Errichtung dieser Urkunde der Übergabe des Vertragsob- jektes gleichsteht, es sei denn, in der Urkunde ist das Gegenteil bestimmt. Meistens wird ein Options­ vertrag (Kauferklärung) über das zu kaufende Objekt abgeschlossen. Dies erfolgt mit den genauen Daten der Vertragsparteien, der genauen Bezeichnung des Kaufobjektes, dem Zeitpunkt der Begründung der „Escritura“ und den Zahlungsmodalitäten. Meistens wird bei Abschluss dieses Vertrages eine Anzahlung von 5 % - 10 % des Gesamtkaufpreises geleistet. Dieser Optionsvertrag hat sich im Rechtsgeschäft mit Kunden, in deren Hei- matland die notarielle Urkunde ein Grundstücksgeschäft begründet, als gän- gige Praxis eingebürgert. Die genauen sonstigen Bedingungen – auch eine eventuelle Begründung einer Hypothek – werden dann erst in der „Escritura“ vorgenommen. Die zuvor dargestellten rechtlichen Grundlagen gelten umfänglich auch für den Optionsvertrag, da dieser die Bedingungen des „privatschrift­ lichen Vertrages“ gemäß Código Civil erfüllt.

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