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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.2 Beschreibung des Vertragsobjektes

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 64 read different Wie bisher beschrieben, sollten alle Vereinbarungen in der Escritura aufgeführt sein, damit im evtl. Streit eine beweiskräftige Urkunde vorliegt. Die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Hauses, des Appartements, eines Time-Share Objektes usw., der Kaufpreis, die Quittung etc. sollten aus- führlich dargestellt werden. Gesetzliche Vorschriften ergeben sich aus der Notarordnung, dem Código Civil, dem Hypothekengesetz und der Hypothe- kenverordnung. Die Einhaltung dieser Gesetze muss von der Urkundsperson gewährleistet sein. 6.2 Beschreibung des Vertragsobjektes Gemäß Art. 1261 Nr. 2 Cc ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Vertrages, dass das Vertragsobjekt genau beschrieben ist. Im Ley Hipotecaria (spanisches Hypothekengesetz) und dem Reglamento Hipotecario (spanische Ausfüh- rungsverordnung zum Hypothekengesetz) ist die Form der Beschreibung für Grundstücke vorgegeben: Die Gemarkung und die Größe sind anzugeben sowie die Art des Grundbesitzes mit einer genauen Grenzbeschreibung. Aus Sicherheitsgründen sollte man einen amtlichen Lageplan beifügen. Die Beschreibung in der Escritura muss deckungsgleich sein mit der bisherigen Beschreibung im Eigentumsregister. Andernfalls hat der Register­ führer die beantragte Eintragung abzulehnen. 6.3 Beschreibung eines unbebauten Grundstücks Erwirbt man ein unbebautes Grundstück zu Bauzwecken, ist darauf zu achten, dass jegliche Errichtung eines Gebäudes einer vorherigen Baugenehmigung („licencia de obra“) bedarf. Folglich sollte man vor Abschluss eines Optionsvertrages darauf bestehen, eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde zu erhalten, aus der die Bau- vorschriften für das konkrete Grundstück hervorgehen. Handelt es sich um eine „Urbanisación“ (Wohnsiedlung), ist eine entsprechende Bescheinigung

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