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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 6.6 Sachmängelhaftung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 67 Rechtliche Prüfung / Vertragsbedingungen An dieser Stelle darf nicht verschwiegen werden, dass wenn ein deutscher Bauträger als Nichtresident eine Bauträgermaßnahme vornimmt und eine Einheit an einen deutschen Erwerber veräußert, die Möglichkeit besteht, die deutsche Makler– und Bauträgerverordnung anzuwenden. Ein entsprechen- des Urteil ist im Jahre 1977 (OLG Hamm) ergangen. Diesem Urteil unterliegen allerdings außergewöhnliche Leistungsstörungen. 6.6 Sachmängelhaftung Art. 1484 Cc und Art. 1490 Cc regeln Verjährungsfristen und die Haftung für verborgene Mängel, nicht aber für den Käufer erkennbare Mängel. Die Sach- mängelhaftung gilt für Altbauten, Neubauten und die Beschaffenheit von Grundstücken. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Soll der Verkäufer erkennbare Mängel beheben müssen, so ist dies im Kaufvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. In Deutschland wird meistens die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet. Eine entsprechende Regelung gibt es in Spanien auch. Dies kann – je nach Interessenlage einer Partei – vereinbart werden, muss dann aber ausdrücklich niedergeschrieben werden. Eine solche Regelung gilt aber – wie in Deutschland – nicht für arglistig verschwiegene Mängel (Art. 1485 Abs. 2 Cc). Wir brauchen sicher nicht darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis über einen „arglistig ver- schwiegenen Mangel“ in der Praxis erstens schwer zu führen ist, zweitens bei der spanischen Gerichtsbarkeit einem starken „Versickerungsprozess“ unter- liegen könnte. Eine solide Vorabprüfung kann einen langjährigen Rechtsstreit verhindern. 6.7 Die Dezenalversicherung – Allgemeines Diese Versicherung ist seit Mai 2000 für Bauträger gesetzlich vorgeschrieben und sollte vom Käufer unbedingt abgefragt werden (Vorlage der Police). Es handelt sich um eine 10-jährige Haftungsgarantieversicherung gegen struktu- relle Gebäudeschäden, die in diesem Zeitraum zutagetreten, und schützt somit die späteren Eigentümer. Sie muss vor Beginn der Zementierungsarbeiten

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