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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca - 12.10.2 Prozentsatz der Beteiligung

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 175 Spanische Vermögensteuer 12.10.2 Prozentsatz der Beteiligung Der steuerpflichtige Inhaber muss einen Anteil von 5 % oder mehr halten. Dieser Prozentsatz steigt auf 20% an, wenn die Berechnung gemeinsam mit den Anteilen des Ehepartners, Verwandte der auf- und absteigenden Linie oder in Nebenlinie zweiten Grades (Verwandtschaftsgruppe) erfolgt, unabhän- gig davon, ob der Verwandtschaftsgrad durch Blutsverwandtschaft, Affinität (Ehepartner, Schwager, usw.) oder Adoptierung entsteht. 12.10.3 Leitungsfunktionen und Entlohnung Der Steuerpflichtige muss effektive Leitungsfunktionen in der beteiligten Gesellschaft ausüben und dafür eine Entlohnung erhalten, die mehr als 50% der Gesamtheit seiner Einnahmen aus Arbeit und wirtschaftliche Aktivitäten ausmacht. Dabei werden die Erträge aus der unternehmerischen Tätigkeit, deren zurechenbare Güter und Rechte der Freistellung in der Vermögensteuer unterliegen, nicht mitgerechnet. Die besagten Funktionen können von jeglicher Person der Verwandtschaftsgruppe ausgeübt werden. Für die Ermittlung des Prozentsatzes, der die Entlohnung für Leitungsfunkti- onen in jeder Körperschaft gegenüber der Gesamtheit der Einkommen aus Arbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten darstellt, werden die Erträge aus den Leitungsfunktionen bei anderen Körperschaften nicht mit einbezogen. Als Leitungsfunktionen gelten die Ämter des Präsidenten, Generaldirektors, Managers, Geschäftsführers, Abteilungsleiter, Ratsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines äquivalenten Organs, wenn damit ein effektives Eingreifen in die Entscheidungen der Körperschaft einhergeht. Die Leitungsfunktionen können sowohl durch Mitglieder des Verwaltungsor- gans der Körperschaft als auch durch leitendes Personal der obersten Direktion ausgeübt werden. Im letztgenannten Fall versteht sich von selbst, dass für die Ausübung der Leitungsfunktionen ein Vertragsverhältnis notwendig ist. D.h. die Ausübung von Leitungsfunktionen, die ein effektives Mitwirken an

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