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Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Vermeidung von Risiken beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Seite 43 Gesicherte Eigentumsübetragung in Spanien Information nicht mehr gültig. Es bestand keine Verpflichtung zur Informati- onsabfrage, wenn der Erwerber damit einverstanden war. Um Missbrauch zu vermeiden, wurde der Verzicht des Erwerbers auf die Anfor- derung der Grundbuchinformation durch ein Dekret vom 29. Dezember 1994 für Fälle mit Ausnahmecharakter erlaubt. In der Praxis kommt es ausgespro- chen selten vor, dass eine Urkunde mit diesem Verzicht errichtet wird. Die beiden Grundpfeiler des dargestellten Systems sind einerseits die Kom- munikation per Telefax und andererseits die Informationserteilung durch das Grundbuchamt gewesen, ohne dass der Notar direkten Zugriff auf das Grund- buch hat. Artikel 332 der Hypothekenverordnung, dessen Wortlaut durch ein Dekret vom 4. September 1998 verabschiedet wurde, verbietet den Notaren den direkten Zugriff auf das Grundbuch und die Dateien sowie auf den Kernbereich der Datenbank des Grundbuchamtes. Am 18. November 2005 wurden vom Gesetzgeber per Dekret alle Notare und Grundbuchführer Spaniens verpflichtet, spezielle Systeme der Telekommuni- kation für Aussendung, Übermittlung und Erhalt von Information anzuschaffen und zu nutzen. Es wurde weiters verfügt, dass die Inhalte des Grundbuchamtes mit den vorgegebenen telematischen Mitteln eingesehen werden können. Die- ser Zugang zum Inhalt des Grundbuchs durch Behörden oder Beamte wie auch Notare, die in Erfüllung ihres Amtes tätig sind und sich mit der vorgegebenen elektronischen Unterschrift ausweisen (oder mit jeglichem technologischen Mittel, das diese in der Zukunft ersetzt), sollte ohne weitere Tätigkeit des Grundbuchführers erfolgen. Ebenfalls sollte der Zugriff auf das Verzeichnis (Journalbuch) der eingereichten Dokumente wie z.B. eingereichte Kaufur- kunden gegeben sein. So war der Wille der Gesetzgebung. Da dieses gefor- derte System aber bis heute nirgendwo in Spanien umgesetzt werden konnte, bedurfte es eines weiteren Dekretes, damit man weiter handeln konnte. Mit dem Dekret vom 19. Januar 2007, wurde die Verwendung von Telefax ausdrücklich wieder erlaubt, wurde aber auf jene Fälle beschränkt, in denen es

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